Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteile unserer Angebote und Verträge in laufenden und künftigen Geschäftsbedingungen
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und für etwaige Nachbestellungen nicht verbindlich. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Preisliste.
  3. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Entgegenstehenden Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkennen.
  4. Die Rückgabe unserer Produkte ist außer im Rahmen der Gewährleistung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Wir sind berechtigt, die in diesem Fall entstehenden Kosten für Rücknahme- und Transport dem Kunden zu belasten.
  5. Für Art und Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit auf technische Normen Bezug genommen wird, dienen sie nur der näheren Bezeichnung der gelieferten Produkte, ohne dass damit eine vertragliche Zusicherung ausgesprochen wird, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Besteller nicht schon bei Auftragserteilung ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Gesamtlieferung zum Ausdruck bringt.
  6. Wir sind berechtigt, gleichwertige oder wertverbessernde Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vorzunehmen, ohne dass für den Kunden hieraus ein Recht zur Mängelrüge erwächst, wenn und soweit die Änderungen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unvermeidbar sind und die Verwendbarkeit des Produktes für den Kunden hiervon nicht berührt wird.
  7. Es gelten die Preise, die aus den am Tag der Auftragsbestätigung bestehenden Kostenfaktoren errechnet wurden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen sich die angegebenen Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und etwaiger Transportversicherung. Die für Verpackung und Transport anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sollten bei einer Lieferung, die erst nach längerer Zeit erfolgen kann, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten mindestens nach Ablauf von 4 Monaten, nachträglich wesentliche Veränderungen insbesondere im Kostensektor eingetreten sein, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise unserer zum Lieferzeitpunkt gültigen Preisliste angemessen anzugleichen. Beträgt die sich hieraus ergebende Preiserhöhung mehr als 10 %, so steht dem Kunden ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu.
  8. Wird uns nach Annahme der Bestellung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die den Anspruch auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet, so können wir vom Kunden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und bis dahin die Lieferung verweigern.
    Erklärt sich der Kunde trotz Aufforderung nicht zu einer Leistung Zug um Zug, bzw. zur Erbringung einer Sicherheit bereit, oder ist ihm diese nicht möglich, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

II. Lieferfristen und Versand

  1. Angegebene Lieferfristen sind nur einzuhalten, wenn und soweit wir sie verbindlich zusagen. Die angegebene Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor abschließender Einigung über alle Einzelbedingungen des Vertrages. Sind Genehmigungen erforderlich oder ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Eingang.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unsere Produktionsstätte verlassen hat oder bei noch fehlender Versandanschrift dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Zur Einhaltung der angegebenen Lieferzeit sind wir nur verpflichtet, wenn und soweit der Kunde die für ihn geltenden Übertragspflichten erfüllt. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen oder Eintritt höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitspanne der Behinderung, soweit das Hindernis nachweislich Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflusst. Dies gilt auch, soweit Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten oder soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. In derartigen Fällen haben wir nach unserer Wahl auch das Recht, in dem von dem Hindernis verursachten Umfang wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus uns gegenüber Rechte herleiten könnte.
  4. Der Kunde ist bei Nichteinhaltung von uns verbindlich zugesagter Lieferzeiten berechtigt, sich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zu lösen. Erwächst ihm aus einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, Schaden, so kann er statt dessen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, maximal jedoch 5 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Verzögert sich die Fertigstellung bzw. der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Eingang seines Wunsches bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns die uns durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, wobei für Lagerung in unserem Betrieb mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat berechnet werden. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abholung der Ware anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Eine nachträglich erfolgende Anforderung des Liefergegenstandes durch den Kunden gilt als Neubestellung im Sinne des Abschnittes I.

III. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Kunden über und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    Dem Kunden ist bekannt, dass die Warensendung von uns nicht gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert wird, soweit nichts anderes vereinbart ist.

IV. Mängelrügen

  1. Mängelrügen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen auch erkennbare Mängel sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen, sind ohne schuldhaftes Zögern, mindestens aber innerhalb 1 Kalenderwoche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen und die beanstandete Ware uns auf Verlangen zurückzusenden. Entgegenstehenden Klauseln in Geschäftsbedingungen des Kunden, in denen eine Freizeichnung von Rückpflichten vorgesehen ist, wird hiermit widersprochen.
  2. Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich zu rügen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln nach Ziff. 1, unvollständiger oder falscher Lieferung, gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als kundengenehmigt. Bei rechtzeitigen Mängelrügen sind wir zur Nachlieferung, Ersatzlieferung oder zur Gewährleistung im Sinne des Abschnitts IV. dieser Bedingungen berechtigt.

V. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsfristen betragen für unsere Produkte grundsätzlich 12 Monate ab Lieferung.
  2. Wir leisten Gewähr für Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes und für die von uns zugesicherten Eigenschaften. Unsere Haftung beschränkt sich darauf, alle tatsächlich mangelhaften Teile des Liefergegenstandes unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern.
  3. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie auf fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Lagerung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die unter Missachtung unserer Wartungs- oder Bedienungsvorschriften oder durch natürliche Abnutzung oder sonst fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung, es sei denn, es läge unser eigenes Verschulden oder das unserer Mitarbeiter zugrunde. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand vom Kunden oder von diesem beauftragten Dritten durch Einbau fremder Teile derart verändert wird, dass die Mängelursache nicht mehr zu erkennen ist, es sei denn, ein tatsächlich vorhandener Mangel hängt mit dieser Veränderung nicht ursächlich zusammen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für unsere Produkte, die der Kunde in Kenntnis der Mängel rügelos übernommen hat. Unsere Gewährleistung ist schließlich auch in Fällen ausgeschlossen, in denen die erfolgreiche Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Nachbesserungsversuche des Kunden erschwert oder unmöglich gemacht wird.
  4. Unsere Geräte und Systeme sind für den deutschen Markt und die hier üblichen Anforderungen und geltenden Normen konstruiert und gebaut. Wir übernehmen daher keine Gewährleistung für Produkte, die ohne unsere außdrückliche Zustimmung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland eingebaut oder betrieben werden.
  5. Wird von uns ein Gewährleistungsfall ausdrücklich anerkannt, so werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert. Sie gehen in unser Eigentum über. Die für Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung einschließlich Versand entstehenden Kosten tragen wir, sofern sich die Reklamation des Kunden als berechtigt herausstellt.
  6. Der Kunde ist nur in nachfolgenden Fällen berechtigt, anstelle der Nachbesserung Wandlung bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen:
    • wenn wir im Falle eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges eine uns gestellte, angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos haben verstreichen lassen oder die von uns geschuldete Lieferung ohne Angabe von Gründen ablehnen;
    • wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von Gefahrenübergang aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird;
    • wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines von Kunden zuvor angezeigten Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen bzw. wenn die Nachbesserung oder Beschaffung einer geeigneten Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn wir die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels grundlos verweigern oder wenn mehrere Nachbesserungsversuche fehlschlagen und dem Kunden eine nochmalige Nachbesserung nicht mehr zugemutet werden kann.
  7. Tritt Unmöglichkeit während eines vom Kunden zu vertretenden Annahmeverzuges oder einer sonstigen von ihm zu vertretenden Verzögerung ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

 

VI. Haftung

  1. Wir können über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf Schadensersatz nur für eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Anspruch genommen werden. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere diejenigen, die aus übereinstimmender Sicht der Parteien die Vertragsgrundlage darstellen oder von deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages abhängt.
    Sofern unserer Haftung in derartigen Fällen nicht ein grob fahrlässiges Verschulden, auch unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zugrunde liegt, beschränkt sich unsere Haftung insoweit der Höhe nach auf den Ersatz typisch voraussehbarer Schäden unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche. Im Übrigen haften wir dem Grunde nach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer einfachen Erfüllung bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit wir nicht Kraft Handelsbrauch von einer dahingehenden Haftung ohnehin frei sind.
  2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir uneingeschränkt dem Grunde nach für grob fahrlässiges Verschulden. Im Übrigen haften wir dem Grunde nach für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (s. oben) sowie für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir sind insoweit Kraft Handelsbrauch von einer Haftung frei. In beiden Fällen beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Bis zur vollständigen Befriedung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor.
  2. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Produkte sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
    Für den Fall, dass der Kunde die oben aufgeführten Versicherungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachweist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst entsprechend auf die Kosten des Kunden zu versichern.
  3. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Rechtsgründen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen erstrecken, sind sicherungshalber im Voraus an uns abgetreten.
    Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert der uns gehörenden Sache bzw. unseres Miteigentumsanteil hieran entspricht.
    Der Kunde darf den Liefergegenstand weder pfänden noch zur Sicherung übereignen.
    Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
  5. Dasselbe gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsvorverfahrens, bei Einleitung von Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder bei Scheck- oder Wechselprotesten. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar selbst geltend machen.
  6. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs und die Pfändung einer in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Käufer aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung.

VIII. Zahlungen

  1. Zahlungen sind binnen 20 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug zu leisten, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Zahlungen des Käufers werden ungeachtet einer hiervon abweichenden Bestimmung zunächst auf dessen ältere Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausschließlich im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr und nur insoweit zulässig, wie Gegenforderungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur statthaft, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Wenn Skontoabzug schriftlich vereinbart ist, hat dies weiter zur Voraussetzung, dass gegen den Käufer keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.
  4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Kunde.
  5. Werden Zahlungen gestundet oder erst nach Ablauf des vereinbarten Fälligkeitstermins geleistet, so werden ohne besondere Mahnung, unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe von 5 % jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, ein Schaden ist nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.
  6. Rechnungsübermittlung erfolgt auf elektornischem Wege an eine E-Mailadresse.

 

IX. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.
  3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz unserer Firma. Gleicher Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.